Bei der Minderheit der Verfasser, die sachlich geschrieben haben, möchte ich mich dafür entschuldigen, dass ich nicht persönlich antworte. Die Mehrheit der Zuschriften hatte hingegen leider ein beleidigendes und aggressives Niveau und ist keine persönliche Antwort wert.
Vorneweg möchte ich sagen, dass ich nach wie vor zu meiner Zustimmung zum Kinderpornographie-Bekämpfungsgesetz und zu meiner Pressemitteilung stehe.
Meine Stellungnahme ist vor allem deswegen notwendig, weil die Mehrzahl der Schreiber (die fast alle nicht aus meinem Wahlkreis stammen), anscheinend nie gelernt hat, dass man Pressemitteilungen immer genau und vor allem im Kontext lesen sollte.
Ich habe nie behauptet, dass die Piratenpartei Kinderpornographie an sich befürwortet. Ich habe ganz gezielt auf eine Pressemitteilung des Kreisverbandes Main-Kinzig der Piratenpartei reagiert, in der als „ausschlaggebender Grund“ zur Bildung des Kreisverbandes die Tatsache genannt wird, dass ich im Bundestag für ein Gesetz gestimmt hätte, bei dem es „um nichts anderes als die Einführung der Zensur in Deutschland gehe“. Mir wurde also wahrheitswidrig unterstellt, ich hätte für ein Gesetz zur Einführung der generellen Zensur in Deutschland gestimmt! Unsere Tagespresse hat diese Mitteilung der Piraten unkommentiert übernommen, so dass ich zu einer Gegendarstellung gezwungen war.
Kein Wort in der Pressemitteilung der Main-Kinzig-Piraten, dass es sich bei dem Gesetz ausschließlich um eine Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Seiten handelt. Wer die Gründung eines Kreisverbandes einer Partei allein damit erklärt, dass er gegen ein Gesetz zur Verhinderung bzw. Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Seiten ist und dessen Rücknahme fordert, darf sich im Umkehrschluss nicht wundern, wenn ich ihm vorhalte, dass er ungehinderten Zugang zu Kinderpornos im Internet fordert. Denn genau um die Erschwerung des ungehinderten Zugangs zu kinderpornographischen Seiten geht es bei diesem Gesetz und um nichts anderes. Und ganz gewiss nicht um die Einführung der Zensur in Deutschland.
Ich finde es nach wie vor beschämend, dass sich der Kreisverband Main-Kinzig der Piraten nicht mit einem Wort mit der Problematik der Kinderpornographie in seiner Ursprungs-Pressemitteilung auseinandergesetzt hat.
Ich habe hingegen Respekt vor denjenigen Kritikern des Gesetzes, die sich auch in den Reihen meiner Partei, insbesondere bei den Jusos, befinden, die sagen, das Gesetz werde kaum Wirkung erzielen. Oder die befürchten, dass dadurch ein Instrumentarium aufgebaut wird, das später für tatsächliche Zensur von politischen Inhalten genutzt wird. Ich nehme diese Sorgen ernst, komme in meiner Abwägung aber zu dem Schluss, dass unser Rechtsstaat stark genug ist, um dies zu verhindern. Dafür werde ich auch als Abgeordneter stehen. Es ist gut, wenn junge Leute aufmerksam sind und die Demokratie schützen wollen. Allerdings ist das Internet nicht der einzige Lackmustest für die Meinungs- und Informationsfreiheit. Wer befürchtet, dass eines Tages „Spiegel-online“ und andere politische Webseiten im Internet vom Staat zensiert werden, der muss genauso Angst davor haben, dass die gedruckten politischen Nachrichtenmagazine und die gesamten Zeitungen zensiert werden. Es ist gut, wenn wir wachsam sind, damit wir nicht wieder in die Zeiten einer Diktatur zurückfallen wie im Dritten Reich. Aber ich bin fest davon überzeugt, dass dies nicht geschehen wird. Und ganz gewiss wird das Spezialgesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Seiten im Internet nicht dazu führen. Im Interesse der Ernsthaftigkeit des Themas sollten wir die Diskussion mal wieder runter fahren, also, die „Kirche im Dorf lassen“.
Ich möchte jetzt in dieser Stellungnahme nicht noch einmal auf alle Aspekte des Gesetzes eingehen. Diese können Sie im Anhang am Ende der Stellungnahme in einem Schreiben lesen, das ich als Antwort auf die verschiedenen Zuschriften kurz vor und nach der Verabschiedung des Gesetzes entworfen habe. Zusätzlich habe ich noch einen Fragen- und Antworten-Katalog beigefügt. Daraus geht klar hervor, dass im Gesetz der Grundsatz „Löschen vor Sperren“ gilt und nur dann eine Sperre eingerichtet wird, wenn die Seite von Deutschland aus nicht gelöscht werden kann, weil sie von einem ausländischen Server betrieben wird und nicht oder nicht schnell genug von den kontaktierten ausländischen Behörden gelöscht wird. Ebenso geht daraus hervor, dass keine personenbezogenen Daten gespeichert werden, das Gesetz bis zum 31.12.2012 befristet ist und vor einer eventuellen Verlängerung evaluiert werden muss. Zusätzlich wird explizit darauf hingewiesen, dass die Zugangserschwerung nur ein kleiner Baustein im Kampf gegen Kinderpornographie ist und viele weitere Maßnahmen erforderlich sind, um Kinder tatsächlich vor Missbrauch zu schützen. Aber das eine schließt ja das andere nicht aus!
Für eine sachliche Diskussion über das Gesetz stehe ich im persönlichen Gespräch auf vielfältigen Veranstaltungen in den nächsten Wochen gerne zur Verfügung. Wenn Sie meinem Büro Ihren Namen und Ihre Adresse nennen, geben wir Ihnen gerne Auskunft, wo Sie mich in den nächsten Wochen in der Nähe oder direkt in Ihrem Wohnort antreffen können. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich keine E-Mails oder Briefe zu diesem Thema mehr beantworte. Dafür waren die Erfahrungen der Beleidigungen, Beschimpfungen und Aggressionen zu heftig und wir müssen uns auch noch um andere Dinge kümmern. Das Leben besteht nicht nur aus dem Internet und es gibt sehr viele reale Probleme, die die Menschen in meinem Wahlkreis haben und um die ich mich mit voller Kraft kümmern möchte.
Ich möchte mich an dieser Stelle hingegen bei all denjenigen bedanken, die mir bisher kritisch, aber sachlich geschrieben oder mit mir über das Thema diskutiert und mir wertvolle Anregungen gegeben haben. Ich freue mich hier auf einen weiteren Dialog im persönlichen Gespräch. Diejenigen bitte ich jetzt auch, den folgenden Teil nicht auf sich zu münzen.
Die leider überwiegend aggressiven und teils hässlichen Reaktionen auf meine Pressemitteilung zeigen mir, dass sich einige Schreiber in einer virtuellen Parallelwelt verloren haben. Dies macht mir in der Tat Sorge. Wenn mir Menschen aus allen Teilen Deutschlands auf eine Pressemitteilung mit lokalen Bezug antworten ohne überhaupt die Ursprungspressemitteilung des Main-Kinzig-Piratenverbandes zu kennen, Teile aus dem Zusammenhang reißen und in allen möglichen Foren zerlegen und kommentieren, dann frage ich mich schon, um was es bei der Auseinandersetzung bei einigen wirklich geht. Für viele scheint das Internet zu „ihrer Welt“ geworden zu sein, in der alles erlaubt und jeder Eingriff von außen eine feindliche Bedrohung ist, die mit aller Macht bekämpft werden muss. Wenn mir in einem Telefonat ein führendes Mitglied der Piratenpartei sagt, dass er seit „seinem neunten Lebensjahr im Netz lebe“ und sich heute wünschte, er könnte „48 Stunden am Tag im Internet leben, aber leider müsse er zwischendurch essen und arbeiten“, dann wird mir Angst und Bange. Den vielen Schreibern, die diese Stellungnahme nun wieder aus dem Zusammenhang reißen werden, in epischer Breite und in langen Nächten kommentieren, mich und mein Büro mit unzähligen E-Mails beschimpfen und beleidigen werden, gebe ich den gut gemeinten Rat:
„Get a real life and get help!“
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Raabe
ANHANG
(Musterschreiben zum Kinderpornographie-Bekämpfungsgesetz)
Sehr geehrte Frau,
sehr geehrter Herr,
vielen Dank für Ihr Schreiben zum Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen, das am 18. Juni 2009 vom Bundestag beschlossen wurde.
Gerne möchte ich Ihnen meine Sicht der Dinge und damit mein Abstimmungsverhalten erläutern. Hierzu verlangen die sehr komplexen und schwierigen Zusammenhänge dieses sensiblen Themas, dass ich ein wenig ausholen muss. Daher antworte ich Ihnen ausführlich, um meine Position deutlich zu machen.
Vorneweg geschickt möchte ich Ihnen sagen, dass auch ich dem Ursprungsentwurf der Gesetzesvorlage nicht zugestimmt hätte. Die von CDU und CSU eingebrachte Vorlage hätte dazu geführt, dass das individuelle Nutzerverhalten im Internet zu sehr überwacht hätte werden können. Die ursprünglich geplante Speicherung personenbezogener Daten von Nutzern, die auf eine gesperrte Seite gelangen, und die zusätzlich ebenfalls ursprünglich geplante Übermittlung dieser Daten zum Zwecke einer eventuellen Strafverfolgung, hätte ein angstfreies Surfen im Internet beeinträchtigt. Dies war für mich und die SPD-Bundestagsfraktion nicht akzeptabel. Das nun verabschiedete Gesetz ist dank des Einsatzes der SPD-Bundestagsfraktion nun ein reines Präventionsgesetz, bei dem keine personenbezogenen Daten mehr gespeichert werden. Zudem ist das Gesetz nun ein gesondertes Spezialgesetz und damit nicht Bestandteil des Telemediengesetzes. Das ist in sofern wichtig, da nun alle getroffenen Regelungen ausschließlich für den Tatbestand Kinderpornographie rechtsgültig sind. Einer Ausweitung auf andere Bereiche wurde somit ein Riegel vorgeschoben. Außerdem wird die Geltungsdauer des Gesetzes bis zum 31.12.2012 befristet, damit es nur dann verlängert wird, falls eine Evaluierung belegt, dass die Maßnahme erfolgreich war. Die Änderungen dieser Punkte waren im Speziellen für mich ausschlaggebend, um dem Entwurf doch noch zuzustimmen.
Ich bin überzeugt, wir alle wollen einen effektiven Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung. Natürlich ist die Löschung und Sperrung von kinderpornographischen Seiten hierbei nur ein kleiner Baustein. Die SPD-Fraktion hat mit einem Anfang Mai beschlossenen 10-Punkte-Plan ein umfassendes Konzept mit konkreten zusätzlichen Maßnahmen vorgelegt. Eine unserer Kernforderungen lautet, dass die Strafverfolgungsbehörden dauerhaft personell und technisch gut ausgestattet sind und die internationale Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden weiter gestärkt wird. Diesen 10-Punkte-Plan füge ich Ihnen im Anhang dieses Schreibens bei.
In den vergangenen Jahren haben wir zudem bereits das Herstellen, die Verbreitung und den Besitz von Kinderpornografie lückenlos unter Strafe gestellt.
Der Kampf gegen Kinderpornografie hat viele Facetten, die sich ergänzen und nicht gegeneinander ausgespielt werden sollten. Unabhängig von der Frage, ob der Missbrauch von Kindern selbst zugenommen hat, stellt sich zunehmend das Problem der Verbreitung von kinderpornografischen Inhalten im Internet. Dies liegt an den Besonderheiten des Internets, in dem auch rechtswidrige Inhalte schnell verbreitet und anonym sowie ohne soziale Kontrolle konsumiert werden können.
Die Bekämpfung der Verbreitung von Kinderpornografie im Internet ist deshalb ein wichtiges Thema. Das dürfte weitgehend unbestritten sein. Auch ist das Internet kein rechtsfreier Raum. Ein rechtswidriges Verhalten dort kann selbstverständlich strafbar sein oder zivilrechtlich verfolgt werden.
Fraglich ist letztlich, mit welchen Maßnahmen die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte im Internet angemessen, rechtsstaatlich sauber und möglichst effektiv verhindert oder zumindest erschwert werden kann.
Bereits nach heutiger Rechtslage werden Kinderpornografie-Seiten, die sich auf deutschen Servern befinden, umgehend von den Internetprovidern heruntergenommen. Ein solcher direkter Zugriff ist auf ausländische Server nicht möglich. Zwar gilt auch hier nach dem neuen Gesetz der Grundsatz „Löschen vor Sperren“, allerdings kann es oft Wochen oder Monate dauern, bis die entsprechenden Seiten in Kooperation mit dem jeweiligen Behörden des Landes entfernt werden - falls dies überhaupt gelingt. Nur deshalb stellt sich die Frage nach Zugangssperren. Es geht hierbei aber nicht um eine Internetzensur – es geht um die Bekämpfung krimineller Handlungen in einem ganz besonders gelagerten Fall.
Mit dem Gesetz wird das Ziel verfolgt, den Zugang zu kinderpornografischen Inhalten zu erschweren. Uns ist bekannt, dass versierte Nutzer diese Sperrung technisch umgehen können. Es kommt aber auch darauf an, die Hemmschwelle signifikant zu erhöhen. Dem dient neben der Sperrung einzelner Seiten die Umleitung auf eine Stoppseite mit entsprechenden Informationen. Auch wenn dadurch der Missbrauch des jeweiligen Kindes nicht mehr verhindert werden kann, gilt es auch, das Persönlichkeitsrecht des Opfers zu schützen. Wir können es nicht hinnehmen, dass missbrauchte Kinder ohne jegliche Zugangssperre in Deutschland im Internet zur Schau gestellt werden, nur weil der Server sich im Ausland befindet.
Ich selbst bin auch jahrelanger Internet-User und verstehe nicht, warum meine Meinungsfreiheit durch eine Sperrung derartiger kinderpornografischer Seiten eingeschränkt sein soll. Ich halte Vergleiche mit China und Iran in diesem Zusammenhang für absurd. Selbstverständlich würde ich mich als Abgeordneter gegen jeden Versuch wehren, Meinungsäußerungen im Internet zu zensieren. Die freie Meinungsäußerung ist und bleibt in Deutschland geschützt, sowohl im Internet wie in den Print- und sonstigen Medien. Die Verbreitung von Kinderpornografie ist aber keine vom Grundgesetz geschützte Meinungsäußerung, sondern ein Straftatbestand.
Mit dem nun beschlossenen Gesetz wurde der ursprüngliche Gesetzentwurf ganz wesentlich überarbeitet und verbessert, wobei die SPD-Bundestagsfraktion ihre wichtigsten Änderungsvorschläge in den Verhandlungen mit der Unionsfraktion durchsetzen konnte. Wir haben damit auch die wesentlichen Kritikpunkte, die sich aus der Bundestagsanhörung und der Stellungnahme des Bundesrates ergeben haben, positiv aufgegriffen.
Der endgültige Beschluss hat insbesondere folgende Änderungen gebracht.
„Löschen vor Sperren“:
Es gilt der Grundsatz „Löschen vor Sperren“. Danach kommt eine Sperrung nur dann in Betracht, wenn eine Verhinderung der Verbreitung der kinderpornografischen Inhalte durch Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen nicht möglich oder nicht in angemessener Zeit Erfolg versprechend ist.
Kontrolle der BKA-Liste:
Die Neuregelung nimmt den Wunsch nach mehr Transparenz auf und etabliert ein unabhängiges Expertengremium beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Mit Blick auf die vornehmlich juristischen Aufgaben, nämlich zu bewerten, ob Inhalte die Voraussetzungen des § 184 b StGB erfüllen, muss die Mehrheit der Mitglieder des fünfköpfigen Gremiums die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder sind berechtigt, die Sperrliste jederzeit einzusehen und zu überprüfen. Mindestens einmal im Quartal erfolgt zudem zusätzlich auf der Basis einer relevanten Anzahl von Stichproben eine Prüfung, ob die Einträge auf der Sperrliste den Voraussetzungen des Paragraphen 1 Satz 1 erfüllen. Sollte die Mehrheit des Gremiums zu der Auffassung kommen, dies sei nicht der Fall, hat das Bundeskriminalamt den Eintrag bei der nächsten Aktualisierung von der Liste zu streichen. Das Expertengremium wird vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für die Dauer der Geltung des Gesetzes (31. Dezember 2012) bestellt.
Datenschutz:
Das Gesetz dient ausschließlich der Prävention. Verkehrs- und Nutzungsdaten, die aufgrund der Zugangserschwerung bei der Umleitung auf die Stopp-Meldung anfallen, dürfen nicht für Zwecke der Strafverfolgung verwendet werden. Damit wird auch ausgeschlossen, dass sich durch Spam-Mails fehlgeleitete Nutzer/innen einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt sehen könnten. Zudem ist keine Speicherung personenbezogener Daten bei den Internetprovidern mehr vorgesehen.
Spezialgesetzliche Regelung:
Die im Gesetzentwurf bisher für das Telemediengesetz vorgeschlagenen Regelungen zur Zugangserschwerung werden in eine spezialgesetzliche Regelung überführt. Ausschließliches Ziel des Gesetzes ist die Erschwerung des Internetzugangs zu kinderpornografischen Inhalten. Mit dem neuen Regelungsstandort in einem besonderen Gesetz soll noch deutlicher werden, dass eine Zugangserschwerung auf weitere Inhalte ausgeschlossen bleiben soll. Der Änderungsantrag geht damit auf die vielfach geäußerten Befürchtungen ein, die Zugangserschwerung könnte mittelfristig weiter ausgedehnt werden.
Befristung:
Die Geltungsdauer des Gesetzes ist bis zum 31.12.2012 befristet. Auf der Grundlage der nach zwei Jahren vorzunehmenden Evaluierung wird der Gesetzgeber in die Lage versetzt, zu prüfen und zu bewerten, ob die Maßnahme erfolgreich war, um endgültig zu entscheiden.
Mit der neuen gesetzlichen Regelung bekämpfen wir nicht nur die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte im Internet, sondern schützen zugleich Internetnutzer, sichern rechtsstaatliche Grundsätze und ermöglichen ein transparentes Verfahren.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesem Schreiben meine Argumentation verständlich aufführen konnte und hoffe, dass Sie damit meine Positionierung verstehen können. Da dieses Thema sehr komplex und nicht einfach zu greifen ist, füge ich Ihnen zum weiteren Verständnis einen umfassenden Fragen und Antworten Katalog der SPD-Bundestagsfraktion bei, der hoffentlich die noch offenen Fragen für Sie befriedigend beantwortet.
Abschließend noch eine Bitte: Vieles wurde zum Thema Kinderpornographie-Bekämpfungsgesetz falsch oder unklar dargestellt. Leiten Sie diese Email gerne auch Bekannten und Freunden weiter, damit Sie Klarheit über die jetzt beschlossene Gesetzeslage haben. Ich bin mir sicher damit einige Vorurteile auszuräumen. Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Raabe
Fragen und Antworten zum Kinderpornographie-Bekämpfungsgesetz
Ist das Internet ein rechtsfreier Raum?
Selbstverständlich nicht. Alle Gesetze und dabei auch die Verbote, die im „realen“ Leben gelten, gelten natürlich auch im Internet. Nur ist aufgrund der Besonderheit des Netzes die Durchsetzung mitunter schwierig. Die weit überwiegende Zahl der Nutzer und Informationsanbieter hält sich an Recht und Gesetz. Immer wieder helfen Internetnutzer und Anbieter dabei, rechtswidrige Inhalte aus dem Netz zu nehmen. Da das Netz aber über diese ursprüngliche Idee weit hinausgehend inzwischen leider auch zu Straftaten genutzt wird, muss der Schutz der Opfer auch dort durchgesetzt werden.
Welche Ziele verfolgt das Gesetz?
Die Verbreitung kinderpornographischer Inhalte im Internet soll bekämpft und der Zugang zu entsprechenden Seiten erschwert werden.
Mit welchen Mitteln soll das erreicht werden?
Wir wollen den Grundsatz „Löschen vor Sperren“ durchsetzen. Immer dort, wo es möglich ist, soll das Bundeskriminalamt auf eine Löschung solcher Seiten hinwirken. Ist dies in angemessener Zeit nicht zu erreichen, wird die Seite vom BKA auf eine Liste gesetzt. Die deutschen Provider werden verpflichtet, den Zugang zu den gelisteten Seiten zu sperren und den Nutzer auf eine Stoppmeldung umzulenken.
Wer ist zur Sperrung verpflichtet?
Das Gesetz richtet sich an die sog. Access-Provider, d. h. die Anbieter, die ihren Nutzern den Zugang zu den Inhalten des Internets vermitteln. Ausgenommen sind neben Anbietern mit weniger als 10.000 Nutzern auch solche, die nur Internetzugänge anbieten, bei denen Zugangserschwerungsmaßnahmen bereits von anderen durchgeführt werden. Zudem ist eine Ausnahme vorgesehen für Diensteanbieter, die Internetzugänge nicht für die Öffentlichkeit anbieten, soweit diese vergleichbar wirksame Sperrmaßnahmen, wie beispielsweise Filtersysteme, einsetzen.
Wie wirksam kann mit diesem Gesetz Kinderpornographie bekämpft werden?
Dieses Gesetz kann nur ein Baustein unter vielen sein, da es nur einen speziellen Fall behandelt, nämlich die Verbreitung kinderpornographischer Inhalte im Internet. Der Kampf gegen Kinderpornographie insgesamt beinhaltet selbstverständlich viele weitere Maßnahmen, von einer effektiven Strafverfolgung bis hin zu einer Förderung von Hilfs- und Beratungsangeboten.
Stimmt es, dass sich die Sperre technisch umgehen lässt und wird dadurch die Maßnahme wirkungslos?
Es ist richtig, dass versierte Internetnutzer die Sperre umgehen könnten. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass alle so handeln werden. Letztlich wird es von der kriminellen Energie des einzelnen abhängen, inwieweit er sich abschrecken lässt. Es können vermutlich besonders diejenigen erreicht werden, die den Einstieg in den Konsum kinderpornographischer Inhalte suchen. Gerade sie sollen über die Umleitung auf die Stoppmeldung deutlich signalisiert bekommen, dass die Gesellschaft ein solches Verhalten nicht toleriert. Zumindest bei einem Teil der Betroffenen kann dies nach Einschätzung von Experten durchaus Wirkung zeigen. Dazu dient auch der Hinweis auf die Strafbarkeit des Verhaltens.
Welche Seiten stehen auf der Liste und wer entscheidet das?
Es stehen ausschließlich Angebote auf der Liste, die Kinderpornographie im Sinne von § 184b des Strafgesetzbuchs enthalten. Über die Aufnahme entscheidet das Bundeskriminalamt.
Warum wird die Sperrliste nicht veröffentlicht?
Würde die Liste in ihrer Gesamtheit veröffentlicht, würde potentiellen Tätern eine Informationsquelle an die Hand gegeben, wie sie am schnellsten zu kinderpornographischem Material gelangen. Besonders für Täter im Ausland wäre dies ein gefundenes Fressen. Denn durch das Gesetz kann nur der Zugriff aus Deutschland verhindert werden. Sobald ein Zugriff auf eine gesperrte Seite versucht wird, ist allerdings für den Nutzer am Stoppschild erkennbar, dass sie auf der Liste steht – damit sind die einzelnen Elemente der Liste keinesfalls „geheim“.
Wird das Internet hierdurch zensiert?
Nein. Zensur bedeutet, dass eine staatliche Behörde eine Veröffentlichung zulässt, aber ihren Inhalt beeinflusst und verändert. Dagegen wird beim Sperren der Kinderpornographie nichts beeinflusst oder verändert, sondern eine bestimmte Art von Veröffentlichung wegen ihrer Strafbarkeit von vornherein gesetzlich ausgeschlossen. Unabhängig davon, auf welchen Verbreitungswegen das geschieht. Das ist nach Artikel 5 des Grundgesetzes zulässig. Denn das strafrechtliche Verbot, Kinderpornographie zu verbreiten, hat allein den Zweck, Kinder vor Missbrauch zu schützen.
Was passiert, wenn ich versehentlich auf eine gesperrte Seite zugreifen möchte? Habe ich Strafverfolgung zu befürchten?
Die Verwendung der auf Grund der Zugangserschwerung bei der Umleitung anfallenden personenbezogenen Daten, insbesondere der Verkehrs- und Nutzungsdaten, für Zwecke der Strafverfolgung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Damit soll der Sorge begegnet werden, dass die Maßnahmen zur Zugangserschwerung Auswirkungen auf die Internetnutzung haben, weil Nutzer befürchten müssten, gegebenenfalls auch bei unbeabsichtigtem Zugriff auf Seiten der Sperrliste einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt zu werden.
Wer überwacht das BKA und dessen Sperrliste?
Das BKA steht zunächst einmal unter der Aufsicht des Bundesinnenministeriums. Zusätzlich wird aufgrund der Besonderheit der angeordneten Maßnahmen beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ein fünfköpfiges unabhängiges Expertengremium eingesetzt, um die Sperrlisten zu überwachen. Dessen Mitglieder müssen mehrheitlich die Befähigung zum Richteramt haben.
Was macht das Expertengremium?
Es kann jederzeit die Liste einsehen und hat mindestens quartalsweise eine relevante Zahl von Stichproben zu erheben, ob einzelne Seiten zu Recht auf der Liste stehen. Auf Verlangen des Gremiums hat das BKA ein zu Unrecht gelistetes Angebot von der Liste zu entfernen.
Die BKA-Liste wird täglich aktualisiert. Wird die Liste auch täglich vom Expertengremium kontrolliert?
Das wäre theoretisch möglich, da das Expertengremium jederzeit Zugriff hat und somit auch jederzeit die Liste korrigieren kann. Angesichts der zu erwartenden hohen Zahl von Seiten dürfte eine tägliche Kontrolle jedoch unverhältnismäßig sein. Daher ist mindestens eine quartalsmäßige Prüfungspflicht vorgesehen, der übrige Rhythmus steht im Ermessen des Gremiums. Bei entsprechenden Hinweisen oder Anhaltspunkten kann und soll das Gremium aber jederzeit reagieren.
Warum wird das Expertengremium beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit angesiedelt?
Zu den Aufgaben des Bundesbeauftragten gehört u.a. die Kontrolle und Beratung von Behörden des Bundes sowie der Einsatz für die Beachtung des Datenschutzes und der Informationsfreiheit. Genau darum geht es hier. Denn es soll verhindert werden, dass Seiten ungerechtfertigt auf die Liste gelangen, weil sie einen anderen Inhalt als Kinderpornographie haben. Es geht also um Informationsfreiheit. Gleichzeitig geht es um den Schutz sensibler Daten. Der Bundesbeauftragte prüft jedoch nicht selbst die BKA-Liste, sondern bestellt lediglich das unabhängige Expertengremium, dem diese Aufgabe obliegt.
Werden bald auch andere Inhalte als Kinderpornographie gesperrt?
Nein. Um dies klarzustellen, wurden die neuen Vorschriften in einem eigenen Gesetz zusammengefasst und nicht im Telemediengesetz verankert. Das Gesetz sieht außerdem ausdrücklich vor, dass das Sperrlistenverfahren und die dafür erforderliche Infrastruktur auf Grund der ausschließlichen Verwendung für die Zugangserschwerung bei Seiten, die kinderpornographische Schriften im Sinne des § 184b Absatz 1 StGB enthalten, nicht zur Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche gegenüber den Diensteanbietern oder sonstigen Dritten genutzt werden dürfen. Mit dieser Klarstellung wird der Befürchtung begegnet, dass Gerichte zukünftig aufgrund der durch das Sperrlistenverfahren nach diesem Gesetz vorhandenen technischen Infrastrukturen zu der Schlussfolgerung gelangen könnten, Zugangsvermittler seinen nunmehr auch im Hinblick auf andere Rechtsverletzungen (z. B. des geistigen Eigentums) zivilrechtlich zumutbar zur Sperrung heranzuziehen.
Wie kann ich als Betroffener dafür sorgen, dass eine zu Unrecht gesperrte Seite wieder freigegeben wird? Kann ich notfalls auch klagen?
Die Stopp-Meldung informiert über eine Möglichkeit, das BKA zu kontaktieren und auf die unberechtigte Sperrung aufmerksam zu machen. Ferner stellt das Gesetz klar, dass für Streitigkeiten über die Aufnahme eines Telemedienangebots in die Sperrliste der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.
Was ist, wenn sich herausstellt, dass das Gesetz keine Wirkung zeigt?
Die Geltungsdauer des Gesetzes ist bis zum 31. Dezember 2012 befristet. Auf der Grundlage einer nach zwei Jahren vorzunehmenden Evaluierung wird der Gesetzgeber in die Lage versetzt, zu prüfen und zu bewerten, ob das Gesetz erfolgreich war und seine Schlussfolgerungen ziehen.
Was ist zu der Befürchtung zu sagen, mit dem Gesetz würde eine Infrastruktur geschaffen, die später auch zu Sperrung anderer Inhalte führen könnte?
Es ist richtig, dass die Infrastruktur theoretisch auch für die Sperrung anderer Inhalte verwendet werden könnte. Wie bereits dargelegt („Werden bald auch andere Inhalte als Kinderpornographie gesperrt?“), wird aber durch die Formulierung als Spezialgesetz klargestellt, dass es nur um die Sperrung kinderpornographischer Seiten, nicht jedoch von anderen Inhalten geht. Ein zukünftiger Gesetzgeber ist zwar frei, ein anderes Gesetz zu beschließen, dies gilt jedoch auch unabhängig von diesem konkreten Gesetz. Zudem wird bereits ebenfalls unabhängig vom Gesetz die Infrastruktur zur Sperrung aufgebaut, da die größten Internetzugangsprovider in Deutschland mit dem BKA einen entsprechenden Vertrag geschlossen haben. Diese Verträge beinhalten jedoch keinen hinreichen Schutz in Bezug auf datenschutzrechtliche und verfahrensrechtliche Bestimmungen, etwa die Kontrolle der BKA-Liste durch ein unabhängiges Gremium.
Kann durch das Löschen oder Sperren von Internetinhalten der sexuelle Missbrauch von Kindern verhindert werden?
Niemand erhebt den Anspruch, hierdurch unmittelbar einen Missbrauch zu verhindern. Aber es verringert die Möglichkeiten, dass durch das sexuell motivierte Betrachten der Abbildung von Kindesmissbrauch die Würde des betroffenen Kindes fortgesetzt verletzt wird. Außerdem kann das Gesetz den Vertrieb von Kinderpornographie über das Internet erschweren. Die ungehinderte Verbreitung entsprechender Inhalte würde es denjenigen leicht machen, die durch die Verbreitung solchen Materials zusätzliche Anreize für Straftaten liefern oder gar Geld damit verdienen. Das kann nicht hingenommen werden. Das konsequente Vorgehen gegen die Verbreitung kinderpornographischer Inhalte soll zusammen mit anderen Maßnahmen dazu beitragen, Tätern zu signalisieren, dass die Gesellschaft für dieses Thema sensibel ist und Verstöße nicht toleriert. Die Maßnahmen dienen also der Prävention und sollen andere Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden nicht ersetzen, sondern ergänzen.
Was wurde in der Vergangenheit gegen Kinderpornographie unternommen?
Seit den 1990er Jahren wurde das Strafrecht verschärft, um den sexuellen Missbrauch von Kindern wirksam zu bekämpfen und noch wirksamer gegen Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften vorzugehen. Auch die Einrichtung einer „Zentralstelle Kinderpornographie im BKA“ war ein wichtiger Schritt nach vorn. In den vergangenen Jahren hat es in diesem Bereich zehntausende strafrechtliche Ermittlungen gegeben. Die Behörden leisten bei der Strafverfolgung Enormes, sie sind aber personell nicht immer optimal ausgestattet. Auch der Opferschutz wurde in den letzten Jahren mit gesetzlichen Regelungen verbessert. Beispielsweise wurde die Stellung der Verletzten im Strafverfahren gestärkt, der Täter-Opfer-Ausgleich erleichtert und die Schadenswiedergutmachung im Erwachsenenstrafrecht gefördert.
Auch der Kampf gegen Kinderpornographie im Internet ist seit Jahren ein wichtiger Schwerpunkt. Kinderpornographische Seiten auf deutschen Servern werden schon heute gesperrt und Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet. Das Internet wird auf illegale und jugendgefährdende Inhalte hin kontrolliert, zudem gibt es Internet-Beschwerdestellen, bei denen man solche Inhalte melden kann.
Welche weitergehenden Forderungen erhebt die SPD beim Kampf gegen Kinderpornographie?
Die SPD-Bundestagsfraktion hat am 28. April 2009 einen Zehn-Punkte-Plan zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung verabschiedet. Sie plädiert darin für ein Gesamtkonzept, zu dem u. a. folgende Ziele gehören: die Weiternetwicklung des strafrechtlichen Schutzes; die Stärkung der Prävention und des Opferschutzes; die Sicherung der internationalen Strafverfolgung und Zusammenarbeit; die Förderung der Vernetzung der Hilfs- und Beratungsangebote. Zudem wird es entscheidend darauf ankommen, dass die Strafverfolgungsbehörden dauerhaft personell und technisch gut ausgestattet werden. Hier sind in erster Linie die zuständigen Länder gefragt.








